Leitfaden Sonderbauten

 

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Begriffe der Instandhaltung


Die Instandhaltung wird nach DIN 31051:2003-06 (aktuelle Fassung) definiert als:
„Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann.“

Die Instandhaltung kann vollständig in die Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilt werden.“

Weitere Begriffe sind (nach DIN 31051:2003-06):

Die Instandhaltung von technischen Systemen, Geräten wie z.B. Sicherheitsbeleuchtungen, Entrauchungsanlagen, Notstromaggregate, EAN und ELA- Anlagen sowie die Brandmeldeanlagen etc. soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wieder hergestellt wird.

Die DIN 31051 strukturiert die Instandhaltung in die vier Grundmaßnahmen


  1. Wartung

  2. Inspektion

  3. Instandsetzung

  4. Verbesserung



Ziele der Instandhaltung

Instandhaltung kann zur Vorbeugung von Systemausfällen betrieben werden. Weitere Ziele können sein:


  • Erhöhung und optimale Nutzung der Lebensdauer von Anlagen und Geräten

  • Verbesserung der Betriebssicherheit

  • Erhöhung der Anlagenverfügbarkeit

  • Optimierung von Betriebsabläufen

  • Reduzierung von Störungen

  • Vorausschauende Planung von Kosten

Instandhaltung ist besonders dort wichtig, wo das Versagen technischer Systeme die körperliche Unversehrtheit von Personen beeinträchtigt. In Fällen von Sonderbauten ist die Überwachung zumindest der wiederkehrenden Prüfungen eine hoheitliche Aufgabe, die in der Verantwortung des Staates liegt, wie beispielsweise bei der TPrüfVO. Wegen der daraus resultierenden Kosten werden die damit im Zusammenhang stehenden Sicherheitsvorschriften im globalen Wettbewerb je nach Interessenlage als Standortnachteil oder als Standortvorteil betrachtet.





Prüfer und technisch Anlage/ Einrichtung


Prüfung vor der ersten Inbetrieb-nahme und nach wesentlichen Ände-rungen


Wiederkehrende Prüfung


Prüffrist in Jahren nicht mehr als

1. Prüfungen durch staatlich

anerkannte Sachverständige




1.1 lüftungstechnische Anlagen

X

X

3

    1. maschinelle Lüftungsanlagen

in geschlossenen Mittel- und

Großgaragen


X


X


2

    1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen



X

X


1

    1. Elektrische Anlagen

  • in Krankenhäusern nur

elektrische Anlagen und

Einrichtungen, die der

Aufrechterhaltung des

Betriebes dienen

  • in Garagen nur elektrische

Anlagen in geschlossenen

Großgaragen

  • in Schulen nur elektrische

Anlagen der sicherheits-

technischen Einrichtungen







X



    1. Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung



X


X


3

    1. Brandmeldeanlagen,

Alarmierungseinrichtungen



X



    1. Rauchabzugsanlagen, Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen




X





    1. Ortsfeste, selbständige Feuerlöschanlagen



X


X


1






Prüfer und technisch Anlage/ Einrichtung


Prüfung vor der ersten Inbetrieb-nahme und nach wesentlichen Ände-rungen


Wiederkehrende Prüfung


Prüffrist in Jahren nicht mehr als

2. Prüfungen durch

Sachkundige




    1. Elektrische Anlagen

  • in Krankenhäusern nur

elektrische Anlagen und

Einrichtungen, die der

Aufrechterhaltung des

Betriebes dienen

  • in Garagen nur elektrische

Anlagen in geschlossenen

Großgaragen

  • in Schulen nur elektrische

Anlagen der sicherheits-

technischen Einrichtungen












X






3




    1. Brandmeldeanlagen,

Alarmierungseinrichtungen





X


3

    1. Rauchabzugsanlagen,

Überdruckanlagen zur

Rauchfreihaltung von

Rettungswegen






X



3

    1. Ortsfeste, nicht selbsttätige

Feuerlöscher



X


X


3

    1. tragbare Feuerlöscher

X

X

2

    1. automatische Schiebetüren

in Rettungswegen


X


X


1

    1. Einrichtungen zum

selbsttätigen Schließen von

Rauch- und Feuerschutz-

abschlüssen (z. B. Türe,

Tore, Klappen).



X



X



3

    1. kraftbetätigte Tore

X

X

1

    1. elektrische Verriegelungen

von Türen in Rettungswegen



X


X


1

    1. Schutzvorhänge (zwischen

Bühnen- und Versamm-

lungsräumen


X


X


1


    1. Blitzschutzanlagen

X

X

3

    1. Rauchabzüge in Treppen-

räumen gem. § 37 Abs. 12

BauO NRW


X


X


3


Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung


Einzelbatterieleuchten wöchentlichen Funktionstest

Gruppenversorgungsgeräte täglichen Funktionstest

Zentralbatterieanlagen täglichen Funktionstest


Einmal im Jahr ist die Kapazität der Batterie bis zur Entladeschlussspannung zu prüfen.

Automatische Prüfeinrichtungen sind zulässig.



Prüfung des Notstromaggregates


Monatlicher Testbetrieb mit mindestens 50% der angeschlossenen Last



Prüfung der Brandmeldeanlage


Für eine Brandmeldeanlage ist ein Wartungsvertrag abzuschließen. Dieser beinhaltet, dass pro Quartal ein Prüfung der Brandmeldezentrale vorzunehmen ist. Jeder Melder ist mindestens einmal jährlich durch auslösen zu prüfen.


 

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