Die
Instandhaltung wird nach DIN 31051:2003-06 (aktuelle Fassung)
definiert als:
„Kombination aller technischen und
administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während
des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des
funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass
sie die geforderte Funktion erfüllen kann.“
„Die Instandhaltung kann vollständig in die Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilt werden.“
Weitere Begriffe sind (nach DIN 31051:2003-06):
Die Instandhaltung von technischen Systemen, Geräten wie z.B. Sicherheitsbeleuchtungen, Entrauchungsanlagen, Notstromaggregate, EAN und ELA- Anlagen sowie die Brandmeldeanlagen etc. soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wieder hergestellt wird.
Die DIN 31051 strukturiert die Instandhaltung in die vier Grundmaßnahmen
Wartung
Inspektion
Instandsetzung
Verbesserung
Instandhaltung kann zur Vorbeugung von Systemausfällen betrieben werden. Weitere Ziele können sein:
Erhöhung und optimale Nutzung der Lebensdauer von Anlagen und Geräten
Verbesserung der Betriebssicherheit
Erhöhung der Anlagenverfügbarkeit
Optimierung von Betriebsabläufen
Reduzierung von Störungen
Vorausschauende
Planung von Kosten
Instandhaltung ist besonders dort wichtig, wo das Versagen technischer Systeme die körperliche Unversehrtheit von Personen beeinträchtigt. In Fällen von Sonderbauten ist die Überwachung zumindest der wiederkehrenden Prüfungen eine hoheitliche Aufgabe, die in der Verantwortung des Staates liegt, wie beispielsweise bei der TPrüfVO. Wegen der daraus resultierenden Kosten werden die damit im Zusammenhang stehenden Sicherheitsvorschriften im globalen Wettbewerb je nach Interessenlage als Standortnachteil oder als Standortvorteil betrachtet.
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Prüfer und technisch Anlage/ Einrichtung |
Prüfung vor der ersten Inbetrieb-nahme und nach wesentlichen Ände-rungen |
Wiederkehrende Prüfung |
Prüffrist in Jahren nicht mehr als |
| 1. Prüfungen durch staatlich anerkannte Sachverständige |
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| 1.1 lüftungstechnische Anlagen |
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X |
3 |
in geschlossenen Mittel- und Großgaragen |
X |
X |
2 |
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X |
X |
1 |
elektrische Anlagen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen
Anlagen in geschlossenen Großgaragen
Anlagen der sicherheits- technischen Einrichtungen |
X |
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X |
X |
3 |
Alarmierungseinrichtungen
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X |
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X
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X |
X |
1 |
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Prüfer und technisch Anlage/ Einrichtung |
Prüfung vor der ersten Inbetrieb-nahme und nach wesentlichen Ände-rungen |
Wiederkehrende Prüfung |
Prüffrist in Jahren nicht mehr als |
| 2. Prüfungen durch Sachkundige |
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elektrische Anlagen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen
Anlagen in geschlossenen Großgaragen
Anlagen der sicherheits- technischen Einrichtungen |
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X |
3
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Alarmierungseinrichtungen
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X |
3 |
Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen |
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X |
3 |
Feuerlöscher
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X |
X |
3 |
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X |
X |
2 |
in Rettungswegen |
X |
X |
1 |
selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutz- abschlüssen (z. B. Türe, Tore, Klappen). |
X |
X |
3 |
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X |
X |
1 |
von Türen in Rettungswegen
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X |
X |
1 |
Bühnen- und Versamm- lungsräumen |
X |
X |
1
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X |
X |
3 |
räumen gem. § 37 Abs. 12 BauO NRW |
X |
X |
3 |
Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung
Einzelbatterieleuchten wöchentlichen Funktionstest
Gruppenversorgungsgeräte täglichen Funktionstest
Zentralbatterieanlagen täglichen Funktionstest
Einmal im Jahr ist die Kapazität der Batterie bis zur Entladeschlussspannung zu prüfen.
Automatische Prüfeinrichtungen sind zulässig.
Prüfung des Notstromaggregates
Monatlicher Testbetrieb mit mindestens 50% der angeschlossenen Last
Prüfung der Brandmeldeanlage
Für eine Brandmeldeanlage ist ein Wartungsvertrag abzuschließen. Dieser beinhaltet, dass pro Quartal ein Prüfung der Brandmeldezentrale vorzunehmen ist. Jeder Melder ist mindestens einmal jährlich durch auslösen zu prüfen.