Die allgemein anerkannten Regeln der Technik
(aaRdT)
Um den in Gesetzen und Verordnungen geforderten Schutz für Leib und Leben bei der Nutzung von baulichen und technischen Anlagen und Einrichtungen sicher zu stellen sind Maßnahmen erforderlich die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden müssen.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT’ s) sind technische Regeln bzw. Technikklauseln für die Planung und Errichtung von baulichen und oder technischen Anlagen und Einrichtungen.
Es sind Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen, in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sind und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben. Sie stellen nach Werkvertragsrecht für den Sollzustand eine Minimalforderung dar und bei Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor, soweit die Abweichung nicht zuvor mit dem Auftraggeber bzw. der verantwortliche Anwender vereinbart worden ist. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber vollumfänglich über die geplante Abweichung zu informieren und auf die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht identisch mit den DIN-Normen und anderen Normen bzw. Richtlinien. Vielmehr gehen sie über die allgemeinen technischen Vorschriften, wozu auch die DIN-Normen gehören, hinaus. Für gültige DIN-Normen besteht nur die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Vermutung ist widerlegbar, denn in den Normenausschüssen werden auch Interessenstandpunkte vertreten. Außerdem entsprechen Normen nicht immer dem aktuellen technischen Kenntnisstand und beinhalten nicht immer Regeln, die sich langfristig bewähren oder bewährt haben.
Gefordert wird die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik u.a. in den folgenden Gesetzeswerken:
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in''§ 3 ArbStättV''
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den '''allgemein anerkannten''' sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen '''Regeln''' sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)/
§ 4 - Ausführung
Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die '''anerkannten Regeln der Technik''' und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
Die ''anerkannten Regeln der Technik'' (RdT) unterscheiden sich vom „Stand der Technik „(SdT) dadurch, dass letzterer eine höhere Stufe der technischen Entwicklung darstellt, sich aber in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben muss. Für Bauleistungen wird aufgrund der Dauerhaftigkeit des Werkes sowie des Kenntnisstandes der Ausführenden in der Regel die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gefordert.
Der Stand der Technik (SdT) ist eine Technikklausel, der die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik darstellt. Er findet sich in vielen Vorschriften und Verträgen wieder und wird durch die Regelungen zur Rechtsförmlichkeit präzise definiert.
Der Stand der Technik beinhaltet auch, dass er wirtschaftlich machbar ist. Dies heißt nicht, dass jedes Unternehmen sich den Stand der Technik leisten kann, meist aber die Mehrheit in dem betreffenden industriellen Sektor.
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die angestrebten Ziele insgesamt gesichert erscheinen lässt. Er ist aber noch nicht hinreichend und langjährig erprobt und meist nur Spezialisten bekannt
Im Patentrecht bezeichnet „Stand der Technik“ diejenigen Verfahren oder Vorrichtungen, welche bereits bekannt, das bedeutet in irgendeiner Form veröffentlicht worden sind. Wichtigste Bedingung für die Erteilung eines Patents ist es, dass die Erfindung neu ist, sich also vom Stand der Technik abhebt. Infolgedessen handelt es sich um einen wesentlichen Begriff des Patentwesens. In den Patentschriften wird häufig auf den Stand der Technik Bezug genommen, um dann die Neuerung zu beschreiben.
Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind
Den „Stand der Technik“ bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist."''
Wie beim „Stand der Technik“ wird ein imaginärer Experte angenommen, der über alle Vorgänge, Veröffentlichungen und Thesen eines Fachgebietes Bescheid weiß und so praktisch über allgemein anerkannte Regeln der Wissenschaft verfügt.
Bei der Risikobetrachtung wird das Restrisiko meist mit dem Stand der Wissenschaft gleichgesetzt (das "wissenschaftlich Denkbare") und das Grenzrisiko in der Nähe des Standes der Technik vermutet (das technisch Machbare). Da dabei aber häufig auch marktwirtschaftliche Überlegungen eine Rolle spielen, liegt das Grenzrisiko meist weit über dem Stand der Technik (das wirtschaftlich Vertretbare, Risikoabwägung).